Allgemeine Geschäftsbedingungen der AKTIV MÜHLE für Bootsmiete
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich für die Vermietung von Booten, wie etwa Kanus oder Kajaks, durch AKTIV MÜHLE GmbH & Co. KG („AKTIV MÜHLE“ / „Vermieterin“) an Verbraucher für die private Nutzung („Mieter“, m/w/d) oder an gewerbliche Kunden als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB für deren Mitarbeiter. Anderslautenden oder abweichenden AGB eines Mieters als Unternehmer wird widersprochen und sie erlangen keine Gültigkeit, selbst wenn AKTIV MÜHLE widerspruchslos und ohne Vorbehalt Leistungen an den Mieter erbringt, es sei denn, AKTIV MÜHLE hat solche AGB zuvor in Schrift- oder Textform anerkannt.
2. Abschluss des Mietvertrages
2.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die mietweise Überlassung eines Bootes (Kanu, Kajak) für die Nutzung als Leihboot. Zwischen AKTIV MÜHLE und dem Mieter wird ein Mietvertrag über bewegliche Sachen zur bestimmungsgemäßen Nutzung auf dem von AKTIV MÜHLE bezeichneten Revier vereinbart. Die Nutzung des Bootes zur Personenbeförderung ist ausgeschlossen. Das Mindestalter des Mieters ist das vollendete 18. Lebensjahr. Wird dennoch ein Vertrag von einem Minderjährigen abgeschlossen, so ist dieser bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter für AKTIV MÜHLE frei widerrufbar. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass sämtliche der von ihm angemeldeten Nutzer die aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten erfüllen.
2.2 Die durch die AKTIV MÜHLE im Rahmen ihres Internet-Angebots dargebotenen Leistungen stellen eine Aufforderung der AKTIV MÜHLE an den Mieter zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Mietvertrages dar. Auf Basis der von AKTIV MÜHLE getätigten Beschreibung des Bootes und dieser AGB gibt der Kunde seinen Mietauftrag in Bezug auf das Boot verbindlich ab. Es wird empfohlen, die Anmeldung mit dem von AKTIV MÜHLE zur Verfügung gestellten Link oder in Textform vorzunehmen.
2.3 Der Mietvertrag kommt mit der Annahme durch AKTIV MÜHLE als Vermieterin zustande, über den sie den Mieter mit der Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform informiert. Bei Vorort-Buchungen muss AKTIV MÜHLE keine Bestätigung in Text- oder Schriftform überreichen. Der Vertrag wird für die vom Mieter gewählte und mit der Auftragsbestätigung bestätigte Mietdauer verbindlich befristet abgeschlossen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Erhalt eines Mietvertrages in Schriftform. Ferner ist AKTIV MÜHLE frei in der Annahme des Buchungsauftrags. Das verbindlich bestätigte Boot (ggf. mit Ausrüstung) ergibt sich aus der Bestätigung, ebenso die Zahlungsart der Miete.
2.4 Ein Widerrufsrecht des Mieters besteht nicht. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht für den im Fernabsatz (Internetseite) angebotenen Bootsverleih kein Widerrufsrecht, sondern es gelten lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Dies bedeutet, der Kunde kann seine abgegebene Willenserklärung nicht widerrufen, sondern diese ist bindend. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vertrag mit dem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen nach mündlichen Verhandlungen geschlossen worden ist (nicht: Internetbuchung), es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
2.5 Die Untervermietung des Bootes und die Überlassung an Dritte, ob zu gewerblicher oder privater Nutzung, ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, AKTIV MÜHLE hat nach Anfrage des Kunden einer solchen Überlassung unter Nennung eines Aufpreises in Schrift- oder Textform vor der Übergabe des Bootes an den Mieter ausdrücklich zugestimmt.
3. Übergabe und Rückgabe des Bootes
3.1 Das Boot nebst gemieteter Ausrüstung wird dem Mieter zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt und Ort übergeben. AKTIV MÜHLE wird die Mietleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt erbringen und ist berechtigt, zur Übergabe des Bootes Dritte im eigenen Namen als Erfüllungsgehilfen nach eigenem Ermessen einzusetzen.
3.2 Sofern die Auftragsbestätigung bei Abholung des Bootes nicht vorgelegt werden kann, kann die Übergabe des Bootes von AKTIV MÜHLE verweigert werden. Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Boot in einem technisch einwandfreien, gebrauchsfähigen, verkehrssicheren und gereinigten Zustand. Erscheint der Kunde nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt am Abholungsort, so hat er keinen Anspruch auf spätere Überlassung des Bootes.
3.3 Die Rückgabe des Bootes erfolgt am bezeichneten Übergabeort. Das Boot ist im gleichen Zustand wie bei der Übergabe bei der Rückgabe an die Vermieterin am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Hat der Mieter das Boot nicht am vorgesehenen Rückgabeort zum vereinbarten Zeitpunkt zur Rückgabe zur Verfügung gestellt und eine Abholung verursacht, oder wird das Boot auf Veranlassung des Mieters von der Vermieterin abgeholt, so trägt der Mieter die Kosten der Abholung durch die Vermieterin, insbesondere die Kosten des Rücktransports, einer Suche und alle damit verbundenen notwendigen Aufwendungen.
4. Mietpreis und Kosten
4.1 Der Mieter hat bei Vertragsschluss und vor Übergabe des Bootes den in der Auftragsbestätigung / Rechnung ausgewiesenen Mietpreis zu zahlen. Im Gesamtmietpreis ist keine Versicherung für das Boot oder den Mieter enthalten.
4.2 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto von AKTIV MÜHLE maßgebend. Wählt der Kunde die Zahlung durch Kreditkarte, so erteilt er bei Buchung des Bootes die Belastungsermächtigung für sein Kreditkartenkonto. Hat AKTIV MÜHLE diese Zahlungsart akzeptiert, so gilt eine Zahlung des Kunden so lange als vorläufig entrichtet, bis festgestellt wird, dass der von AKTIV MÜHLE vom Kreditkartenkonto des Kunden eingezogene Betrag nicht, ganz oder teilweise rückbelastet oder seine Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Kunde in Verzug und AKTIV MÜHLE ist berechtigt, einen entstandenen Verzugsschaden in Rechnung zu stellen. Die Zahlungen auf den Mietpreis werden auch bei Kreditkartenzahlung entsprechend ihren Fälligkeiten abgebucht. Die Zahlung auf Rechnung ist, insbesondere durch Unternehmer, nach Vereinbarung möglich, bei kurzfristiger Miete auch die Barzahlung vor Ort.
4.3 Bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung von fälligen Zahlungen hat die Vermieterin gegenüber Unternehmern den gesetzlichen Anspruch, die Erbringung ihrer Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (Einrede des nicht erfüllten Vertrages), d. h. sie muss das Boot oder die für ihre Mitarbeiter gemieteten Boote nicht übergeben. Wird eine fällige Zahlung vom Mieter trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht geleistet, so ist AKTIV MÜHLE ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Mieter mit Rücktrittskosten und Schadensersatz zu belasten. Gerät der Mieter in Verzug, so ist AKTIV MÜHLE berechtigt, einen Verzugsschaden in Rechnung zu stellen, insbesondere Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sowie sämtliche Rechtsverfolgungs- und Inkassokosten.
4.4 Die Verlängerung der Mietdauer ist möglich, bedarf aber eines neuen Mietauftrages des Mieters an AKTIV MÜHLE i. S. v. Ziffer 2.2 und einer gesonderten Auftragsbestätigung von AKTIV MÜHLE nach Ziffer 2.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Boot ohne erneute Buchung und Erhalt einer Auftragsbestätigung zu behalten. Der fortgesetzte Gebrauch des Bootes verlängert das Mietverhältnis nicht und § 545 BGB gilt nicht. Die Vermieterin widerspricht schon jetzt einer Verlängerung des Mietverhältnisses durch fortgesetzten Gebrauch. Hat der Mieter trotz Buchung keine neue Auftragsbestätigung erhalten oder schlägt die erforderliche Neubuchung fehl, hat er das Boot in jedem Fall zum vorgesehenen Zeitpunkt am Übergabeort zurückzugeben und darf es nicht weiter nutzen. Strafrechtliche Schritte bei Zuwiderhandlung gegen die Rückgabepflicht behält sich die Vermieterin vor.
4.5 Gibt der Mieter das Boot zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung des Bootes als Nutzungsentschädigung das auf die verlängerte Mietdauer anfallende anteilige Entgelt pro Tag der Einbehaltung entsprechend der Höhe des bisher vereinbarten Mietzinses vom Mieter zu verlangen. Darüber hinaus behält sich die Vermieterin die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor, den der Mieter verschuldet hat. Die Vermieterin kann in diesem Fall auch eine angemessene, im Streitfall durch ein zuständiges Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe von mindestens € 500,00 verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5. Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten des Mieters
5.1 Der Mieter sichert zu, dass seine mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Änderungen der persönlichen Daten oder Firmendaten hat der Mieter unverzüglich in Schrift- oder Textform mitzuteilen.
5.2 Der Mieter darf das Boot nur selbst und mit seinen Gästen oder durch Angestellte seines eigenen Unternehmens nutzen.
5.3 Der Mieter verpflichtet sich, das Boot sorgfältig, schonend, pfleglich und gewissenhaft zu nutzen und zu behandeln. Vom Mieter verursachte Mängel oder Schäden am Boot, am Zubehör oder an der ihm überlassenen Ausrüstung hat der Mieter anzuzeigen und sämtliche damit verbundene Kosten der Reparatur oder des Ersatzes selbst zu tragen. Es wird dem Mieter empfohlen, den Deckungsumfang seiner privaten oder betrieblichen Haftpflichtversicherung zu überprüfen. Der Mieter haftet für alle Schäden des Bootes und dessen Zubehör, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Der Mieter darf an dem Boot keine technischen oder sonstigen Veränderungen vornehmen. Bei der Rückgabe von stark verschmutzter Ausrüstung ist die Vermieterin berechtigt, eine Reinigungspauschale von € 20,00 pro Boot zu berechnen. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Abhandengekommene Ausrüstung muss zum aktuellen Neupreis ersetzt werden.
5.4 Der Mieter darf das Boot ausschließlich in dem von AKTIV MÜHLE bezeichneten Revier nutzen. Will der Mieter das Boot in anderen Gebieten benutzen, so ist hierzu eine vorherige Zustimmung der Vermieterin in Schrift- oder Textform erforderlich.
5.5 Das Boot darf nur zum Mietzweck benutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Rennen und ähnlichen Fahrten (Wettkämpfen, Sportveranstaltungen), Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen, Tiere aller Art. Das Boot darf nur sachgemäß genutzt werden und die zulässigen Maximallasten müssen eingehalten werden. Zu Abend- und Nachtzeiten muss das Boot aus dem Wasser gezogen werden und sicher im Außenbereich abgestellt sein.
5.6 Die Nutzung des Bootes erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters und der fahrenden Personen. Während der Nutzungszeit des Bootes wird das Tragen von Schwimmwesten dringend empfohlen.
5.7 Der Mieter ist auf Verlangen von AKTIV MÜHLE jederzeit verpflichtet, AKTIV MÜHLE das Boot auf eigene Kosten zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen oder durch Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellen zu lassen, insbesondere zur Überprüfung der in dieser Ziffer 5 geregelten Verhaltens- und Mitwirkungspflichten bei der Nutzung des Mietgegenstandes.
5.8 Der Mieter ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
6. Gebrauchsbeeinträchtigungen, Defekt des Bootes, höhere Gewalt
6.1 Der Mieter hat sich bei Übergabe des Bootes und zu Beginn jeder Fahrt von der Funktionsfähigkeit des Bootes zu versichern.
6.2 Stellt der Mieter während der Miet- und Nutzungszeit einen Defekt oder Mangel am Boot fest, der die Gebrauchstauglichkeit erheblich einschränkt oder Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er die Vermieterin unverzüglich unter Übersendung eines Fotos vom Defekt oder Mangel zu benachrichtigen und eine Beanstandung den örtlichen Mitarbeitern zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, das Boot zu untersuchen und den Defekt aufzunehmen. Die Vermieterin entscheidet sodann, ob sie das Boot repariert, einbehält oder ob sie ein Ersatzboot zur Verfügung stellt. Das Boot kann in der Regel am Übergabeort repariert werden. Die Reparatur durch einen vom Mieter selbst beauftragten Dritten ist nicht gestattet. Kann der Mangel durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur anteiligen Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts oder Mangels verpflichtet. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Erhalt eines Ersatzbootes gegen die Vermieterin, sofern der Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Vermieterin herbeigeführt wurde. Minderungs- und Schadensersatzansprüche sind im selben Umfang ausgeschlossen, insbesondere, da AKTIV MÜHLE während der Mietzeit, wenn erforderlich, Reparaturen anbietet und durchführen lässt. Im Falle von Reparaturen während der Mietzeit hat der Mieter keinen Anspruch auf Übernahme etwaiger Transportkosten des Bootes oder eigene Fahrtkosten.
6.3 Soweit die Vermieterin infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige des Mieters nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
6.4 Im Fall von Ereignissen höherer Gewalt, wie etwa behördliche Maßnahmen und Sperrungen, auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Quarantäne, politischen Unruhen oder Streiks, die die Durchführung der Leistung teils oder ganz unmöglich machen, bestehen die vertraglichen Verpflichtungen, soweit sie trotz der höheren Gewalt durchführbar sind, weiter. Wird durch solche Hindernisse der höheren Gewalt die Leistung dauerhaft unmöglich, so wird AKTIV MÜHLE insoweit von den Vertragsverpflichtungen frei. Im Falle einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt, die zu einer Unmöglichkeit von Leistungen führt, kann die Vermieterin den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Für die Bezahlung bereits erhaltener Mietzeit erfolgt keine Rückerstattung.
7. Verhalten bei Unfällen, Diebstahl, Beschädigung, Haftung des Mieters
7.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Bootes verschuldet oder unverschuldet in einen Unfall, Brand, Diebstahl oder ein ähnliches schadensverursachendes Ereignis verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen und die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Der Mieter hat insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter hat der Vermieterin unverzüglich den Unfall zu melden und ihr einen Unfallbericht in Schrift- oder Textform, ggf. mit Unfallskizze, zukommen zu lassen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Versicherung erheblich sind. Der Mieter hat darin auch Namen und Adressen der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
7.2 Der Mieter haftet für alle Schäden am Boot, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder der Verletzung sonstiger Pflichten aus Ziffer 5 dieser AGB während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Mitarbeiter, oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Boot in Berührung gekommene Dritte, schuldhaft verursacht worden sind, auch, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der Vermieterin notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Bootes festgestellt wird (verdeckter Schaden). Im Übrigen haftet der Mieter nach dem Gesetz für alle Schäden des Bootes, die er verursacht hat. Haftpflichtschäden hat der Mieter selbst zu versichern. Eine Haftpflichtversicherung wird ausdrücklich empfohlen.
7.3 Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Bootes hat der Mieter den Schaden zu ersetzen. Der Mieter hat im Schadensfall den mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt zu tragen und AKTIV MÜHLE von etwaig hierauf geleisteten Zahlungen freizustellen. Entsteht während der Mietzeit ein Schaden am Boot, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
7.4 Die Einhaltung bestehender Verordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich von Gesetzesverstößen gegen die Vermieterin erheben.
8. Haftung, Haftungsbeschränkungen von AKTIV MÜHLE, Verjährung
8.1 Die Vermieterin haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Der Schadensersatzanspruch gegen die Vermieterin ist bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten stets auf den bei Vertragsschluss nach Art der Leistung als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ersatz von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.2 Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin gegenüber einem Mieter als Unternehmen nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.
8.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
8.4 Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden verjähren bei einer Leistungserbringung gegenüber einem Unternehmer innerhalb eines Jahres ab Leistungserbringung, soweit ein Schaden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist, ebenso alle Ansprüche von Mietern, die Verbraucher sind.
9. Rücktritt des Mieters vor Mietbeginn, vorzeitige Rückgabe
9.1 AKTIV MÜHLE räumt dem Mieter freiwillig ein vertragliches Rücktrittsrecht ein. Der Mieter kann jederzeit zwischen Vertragsschluss und Mietbeginn vom Mietvertrag zurücktreten. AKTIV MÜHLE ist dann berechtigt, eine Entschädigung für den Mietausfall zu erhalten, deren Höhe sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Mietbeginn bemisst. AKTIV MÜHLE hat hierzu die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt:
Bis 30. Tag vor Mietbeginn 20 %
vom 29. bis 22. Tag vor Mietbeginn 30 %
vom 21. bis 15. Tag vor Mietbeginn 40 %
vom 14. bis 7. Tag vor Mietbeginn 75 %
ab 6. Tag vor Mietbeginn 100 %.
Der Rücktritt sollte möglichst in Schrift- oder Textform (elektronisch) erfolgen. Bei Eingang nach Büroschluss oder an Wochenenden gilt der erste folgende Arbeitstag als maßgebend für den Eingang des Rücktritts und die Berechnung der Rücktrittsentschädigung. Dem Mieter ist unbenommen, nachzuweisen, dass AKTIV MÜHLE ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der jeweils angewandten Pauschalen entstanden ist.
9.2 Im Fall der vorzeitigen Rückgabe des Bootes hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mietzins gegen die Vermieterin, sondern diese behält ihren Anspruch auf den gesamten, in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Mietzins.
9.3 Bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn ist der Mieter berechtigt, den gebuchten Termin auf Wunsch in Schrift- oder Textform einmalig innerhalb der laufenden Saison auf einen durch die Vermieterin zwingend vorab zu bestätigenden Termin zu verlegen. Die Vermieterin kann eine Terminverschiebung aus betrieblichen Gründen ablehnen.
10. Außerordentliche Kündigung
10.1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung der Vermieterin gegenüber dem Mieter ist die Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Mieters, die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen oder Eigentum des Mieters, oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens mangels Masse oder die Unterwerfung des Mieters unter die Vermögensverwaltung oder ein Restrukturierungsverfahren, oder, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden, wenn die genannten Maßnahmen die Durchführung des Mietvertrages erheblich beeinträchtigen. Ebenso stellt einen wichtigen Grund der Umstand dar, dass das Boot während der Vertragslaufzeit abhandengekommen oder zerstört worden ist, oder der Mieter das Boot erkennbar entgegen den Vorgaben der Ziffer 5 nutzt oder unter dem Einfluss von Alkohol oder Rauschmitteln steht, so dass seine Sicherheit oder die von anderen Teilnehmern gefährdet ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter trotz einer Abmahnung von AKTIV MÜHLE eine vertragswidrige Nutzung des Bootes fortsetzt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig das Boot erheblich schädigt.
10.2 Sofern der Mieter mehrere Mietverträge mit AKTIV MÜHLE abgeschlossen hat, hat die Vermieterin das Recht, unter den Bedingungen von Ziffer 10.1 sämtliche Mietverträge nach Ziffer 11.1 fristlos zu kündigen. Für nicht ausgeführte Mietverträge erhält der Mieter sodann eine Rückerstattung bereits gezahlter Mieten.
10.3 Bei Gefahr in Verzug ist AKTIV MÜHLE berechtigt, das Boot unverzüglich abzuholen und dem Mieter den Besitz zu entziehen.
10.4 Jede Kündigung hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen.
11. Datenschutz
11.1 Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert AKTIV MÜHLE den Mieter in ihren datenschutzrechtlichen Hinweisen. AKTIV MÜHLE hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung der Anfrage oder Buchungsanfrage des Mieters, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Mietvertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Mieter hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogene Daten des Mieters auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Mieter das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann über die E-Mail-Adresse info@aktivmuehle.de von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder AKTIV MÜHLE unter der Geschäftsadresse kontaktieren.
11.2 Mit einer Nachricht an AKTIV MÜHLE über info@aktivmuehle.de kann der Mieter auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
12. Schlussbestimmungen
Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen der Vermieterin und dem Mieter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der AKTIV MÜHLE vereinbart.